I. Präambel
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigte Spieler*innen an einem vereinten Bierpongtisch dem Frieden des Spiels zu dienen, hat sich das spielende Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Bierponggesetzbuch gegeben. Die Spielenden haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Gleichheit des Bierpongspiels vollendet. Damit gilt dieses Bierponggesetz für die gesamte Spielerschaft.
II. Grundrechte
§ 1 Würde der Spielenden
(1) ¹Die Würde des Spielenden ist unantastbar. 2 Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller.
(2) Das spielende Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Bierpongregeln als Grundlage jeder spielenden Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Vorschriften binden Spielende sowie Zusehende als unmittelbar geltendes Recht.
§ 2 Freie Wurfausübung
(1) Jeder hat das Recht auf eine freie Ausübung seines Wurfes.
(2) Schranken werden durch das Gesetz bestimmt.
§ 3 Teambildung
(1) Spielende können sich zusammenschließen und bilden ein Team (Partei).
(2) Die Teampartner*innen können frei gewählt werden.
(3) Bei Ausfall eines Parteimitglieds kann dieses ersetzt werden.
§ 4 Materialgleichheit
Die Gleichheit der Spielmaterialien muss für beide Parteien gewährleistet sein.
§ 5 Gültigkeit
(1) ¹Alle in diesem Gesetz verankerten Bestandteile, Methoden und Regeln müssen stets und ausnahmslos gewährleistet sein. ²Das Gesetz erhebt sich über das Hausrecht, sowie das Gewohnheitsrecht.
(2) Von den Regelungen dieses Gesetzes kann bei gemeinsamer Übereinkunft beider Parteien abgewichen werden.
(3) Kein Spielender darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, abweichende Regeln wahr zu nehmen.
III. Allgemeiner Teil: Definitionen
§ 6 Bierpongspiel
(1) Bierpongspiel ist jedes Spiel, bei welchem mit Flugobjekten auf Hartschalengefäße mit Öffnung geworfen wird.
(2) Das Spiel gewinnt, wer zuerst alle gegnerischen Hartschalengefäße durch Versenken des Flugobjekts in denselbigen eliminiert.
(3) Das Nähere regeln nachfolgende Vorschriften.
§ 7 Spielfläche
(1) Das Bierpongspiel hat auf einem speziellen, hierfür angefertigten Bierpongtisch zu erfolgen.
(2) Im Falle eines Nichtvorhandenseins kann auf vergleichbare Tische ausgewichen werden.
§ 8 Hartschalengefäße
(1) Hartschalengefäße im Sinne dieses Gesetzes sind höhere, etwa zylinderförmige Trinkgefäße ohne Fuß, meist ohne Henkel (Becher).
(2) Das Hartschalengefäß kann neu definiert werden, um zu gewährleisten, dass die Parteien die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
§ 9 Flugobjekte
(1) Flugobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind kugelförmige, kleine, gewöhnlich mit Luft gefüllte Bälle aus Zelluloid (Bälle).
(2) Von den Regelungen dieser Vorschrift kann abgewichen werden, sofern keine Bälle im Sinne des Gesetzes vorhanden sind.
§ 10 Würfe
(1) Die Bälle werden mittels des Arms in Bewegung versetzt, um sie durch die Luft fliegen zu lassen (Wurf).
(2) Das Nähere regeln nachfolgende Vorschriften.
IV. Grundregeln
§ 11 Determinierung der anfangenden Partei
(1) Die Parteien können das Mittel, welches der Entscheidung dienen soll, selbst wählen.
(2) Denkbare Methoden der Entscheidungsfindung sind,
Das Auswerfen
Schere, Stein, Papier
(3) Die Parteien können weitere Methoden frei vereinbaren.
(4) Wird das Auswerfen zur Entscheidungsfindung herangezogen, so ist zu beachten, dass sich die beiden auswerfenden Spieler während der gesamten Wurfausübung in die Augen zu blicken haben.
(5) Neben Schere, Stein, Papier ist jedes vergleichbare Mittel gültig.
§ 12 Wurfregularien
Bei der Ausübung des Wurfes darf der Ellenbogen die Tischkante zu keinem Zeitpunkt überschreiten.
§13 Zugfolge
(1) Der Spielzug einer Partei besteht in der Regel aus ihren zwei Grundwürfen.
(2) Ist ein Teammitglied zur Ausführung eines Sonderwurfs berechtigt, so erfolgt dies nach den Grundwürfen.
(3) Wurden alle Würfe einer Partei ausgeführt, so ist der Zug beendet.
§ 14 Getroffene Becher
(1) Ein Becher ist getroffen, sobald ein geworfener Ball die sich im Becher befindende Flüssigkeit berührt.
(2) Wird ein Becher umgestoßen, so gilt dieser als getroffen, sofern der Becherboden nicht mehr vollständig von Flüssigkeit bedeckt ist.
§ 15 Balls back
¹Trifft eine Partei mit beiden Würfen, so erhält sie die Bälle zurück (Balls back). ² Die Partei ist zur erneuten Würfausübung berechtigt. ³Die erneute Wurfausübung entspricht der Ausübung der Grundwürfe.
§ 16 Entfernen der Becher
¹Getroffene Becher sind nach der Ausführung beider Grundwürfe der gegnerischen Partei zu entfernen. ²Nach der Entfernung des Bechers aus der aktiven Becherstruktur und der Platzierung desselben an einer das Spiel nicht behindernden Position gilt dieser nicht mehr als aktiver Spielbecher.
§ 17 Zusammenstellen
(1) ¹Besitzt eine Partei sechs oder weniger Becher, so kann sie von der gegnerischen Partei einmalig dazu veranlasst werden, diese in eine neue Formation zu bringen (Zusammenstellen). ²Das Zusammenstellen der Becher kann nur vor der Wurfausführung der einfordernden Partei geschehen.
(2) ¹Anerkannte Formen des Zusammenstellens beinhalten
- Pyramide
- Reißverschluss
- Entengeschwader
- Tontaubenschießen
²Die Entscheidung der Ausrichtung der jeweiligen Aufstellung obliegt stets der einfordernden Partei. ³Weiter kann jede andere Form der Becheranordnung, unter Einverständnis beider Parteien, als rechtmäßig angesehen werden.
(3) ¹Besitzt eine Partei lediglich zwei Becher, so sind diese stets nach Ausführung beider Grundwürfe, jedoch nicht zwingend nach Beendigung des Zugs in der Gentleman Formation anzuordnen. ²Dies gilt nicht, insofern die forderungsberechtigte Partei explizit darauf verzichtet.
(4) Verbleibt einer Partei lediglich ein Becher, so muss dieser auf Wunsch zu jeder Zeit zentral auf der Spielfläche positioniert werden.
§ 18 Integrität der Becherstruktur
(1) ¹Die Integrität der aufgestellten Becher ist stets zu gewährleisten. ²Die Becherkanten angrenzender Becher haben sich zu berühren, soweit dies die Aufstellung zulässt. ³Die Überlappung von Becherrändern ist unzulässig.
(2) Wird ein Becher verschoben, so ist dieser in seine Ausgangsposition zurück zu führen.
§ 19 Guestshot
(1) Eine Person, welche keiner der beiden spielenden Parteien zugehörig ist, kann einen der Würfe einer Partei ausführen (Guestshot), sofern die Spieler dieser Partei einwilligen.
(2) Ein Guestshot kann keinesfalls ausgeführt werden, wenn die erleidende Partei lediglich im Besitz eines einzigen Bechers ist oder es sich um einen Sonderwurf handelt.
(3) ¹Für die Dauer der Guestshot Ausführung ist die ausführende Person als Bestandteil des Teams zu betrachten. 2 Die Kernmitglieder haben die Handlungen des Guests in gleichem Umfang zu vertreten, wie das eigene Handeln.
§ 20 Death Cups
Wird ein getroffener Becher von dem erleidenden Team nicht entfernt und sodann erneut getroffen, so gilt das Spiel als verloren.
V. Sondertreffer
§ 21 Bombe
Wird ein einzelner Becher mit beiden Würfen einer Partei getroffen (Bombe), so gelten alle Becher, welche direkt an diesen angrenzen, ebenfalls als getroffen.
§ 22 Aufsetzer
(1) ¹Wird ein Becher getroffen, nachdem der Ball zuvor die Spielfläche berührte, so ist dieser Treffer durch einen Aufsetzer erfolgt. ²Wird ein Becher durch einen Aufsetzer getroffen, so ist neben dem ursprünglich getroffenen ein weiterer Becher wegzustellen.
(2) ¹Die Wahl des zusätzlich wegzustellenden Bechers ist der treffenden Partei vorbehalten. ²Möchte diese nicht von ihrem Wahlrecht gebrauch machen, so kann die erleidende Partei entscheiden.
(3) ¹Nachdem der Kontakt des Balles mit der Spielfläche erfolgte, ist ein Wegschlagen des Balles gestattet. ²Die Vorschriften des §XX finden keine Anwendung.
§ 23 Island
(1) Hat ein Becher keine direkt angrenzenden Becher, so handelt es sich bei diesem um eine Island.
(2) ¹Wird eine Island getroffen, so ist neben der Island ein weiterer Becher wegzustellen. ²Dies gilt jedoch nur unter der zwingenden Voraussetzung, dass die Island vor dem Wurf angesagt wurde. ³Stehen mehr als eine Island zur Auswahl, so ist die Wahl in der Form zu präzisieren, dass keine Zweifel über den gewählten Becher bestehen.
(3) ¹Die Wahl des zusätzlich wegzustellenden Bechers ist der treffenden Partei vorbehalten. ²Möchte diese nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, so kann die erleidende Partei entscheiden.
(4) Die Anzahl der als Island deklarierbaren Wurfausübungen ist für jede Partei auf drei Stück begrenzt.
§ 24 Selbstverschulden
Wird ein Becher durch die eigene Partei umgestoßen, oder ein Ball in einen eigenen Becher fallen gelassen, so gilt dieser als getroffen.
VI. Sonderwürfe
§ 25 Heating und On Fire
(1) Trifft ein Spieler 2 Züge in Folge, so ist dieser Spieler “Heating”.
(2) ¹Trifft ein Spieler 3 Züge in Folge so ist dieser Spieler “On Fire”. ²Der Spieler kann sich nur auf den “On Fire”-Zustand berufen, wenn das Erreichen des “Heating”-Zustands zuvor laut verkündet wurde. ³Eine zum Nachteil der erleidenden Partei abweichend getroffene Vereinbarung ist unwirksam.
(3) ¹Besteht eine Partei aus nur einem Spielenden, so gelten die in dieser Vorschrift genannten Zustände lediglich für die einzelnen Würfe. ²Der Zustand jedes Wurfes muss präzise und einzeln deklariert werden.
§ 26 Trickshot
(1) Kehrt ein geworfener Ball auf dem Tisch zu der werfenden Partei zurück und wird nach Überqueren der Tischmitte sowie vor dem Berühren des Bodens von einem Spieler der werfenden Partei in Besitz gebracht, so ist der ursprüngliche Werfer zu einem Trickshot berechtigt.
(2) Berührt der Ball den Boden oder wird von der nicht-werfenden Partei in Besitz gebracht, bevor dies der werfenden Partei gelingt, so wird die normale Zugfolge fortgeführt.
(3) ¹Durch diese Vorschrift anerkannte Formen der Trickshot Ausführung:
- Unter dem Bein
- Wandwurf
- Windmühle
- Kugelstoßen
- Weitwurf
- Basketballwurf
- Katapult
- Tennisschlag
- Kopfball
²Weiter kann jede abnorme Wurftechnik, welche die Trefferwahrscheinlichkeit erheblich senkt, als legitime Ausführung durch die Parteien vereinbart werden. ³Die Vereinbarung hat vor der Ausführung des Wurfes zu erfolgen. ⁴Das ledigliche Negieren der Sehfähigkeit genügt nicht, um einen gesetzeskonformen Trickshot auszuführen.
§ 27 Nachwurf
(1) Wird der letzte Becher einer Partei getroffen, so kann diese ihren nächsten Zug dennoch ausführen. Wird bei dieser Ausführung ein gegnerischer Becher getroffen, so erhält der treffende Spieler einen weiteren Wurf.
(2) Die Ausführung ihres nächsten Zuges bleibt der unterlegenen Partei verwehrt, sofern die überlegene Partei das Spiel mit einem Balls back beendet.
(3) Schafft es die nachwerfende Partei alle Becher des gegnerischen Teams zu eliminieren, so kommt es zur Verlängerung.
VII. Spielgeschehen
§ 28 Ballbehinderung
(1) ¹Ballbehinderung im Sinne dieses Gesetzes beschreibt jegliches Verändern oder Einschränken der Flugbahn des Balles durch Fremdeinwirkung. ²Im Falle von höherer Gewalt erfolgt keine Wiederholung.
(2) ¹Im Falle eines unerlaubten Wegschlagens wird ein Becher der schlagenden Partei entfernt (Strafbecher). ²Die Wahl des Bechers erfolgt durch die Gegnerpartei.
(3) Behindert eine Person den Ball, welche keiner der beiden Parteien zugehörig ist, so wird der Wurf lediglich wiederholt.
(4) Eine Wegschlageerlaubnis ist gerade nicht dadurch gegeben, dass der Ball von einer Becherkante abspringt.
§ 29 Weitere Behinderungen
(1) ¹Neben der Behinderung des Balles sind zudem alle weiteren Behinderungen des Spiels zu unterlassen. 2 Hierzu zählen,
Das Bewegen von Bechern
Das schnelle oder erregte hin und her bewegen von Körperteilen in der Luft in unangemessenem Ausmaß
³Stört sich eine Partei an dem Verhalten des gegnerischen Teams und ist dieses objektiv dazu geeignet das Spielgeschehen oder die Wurfausübung der Spieler zu stören, so ist dies zu unterlassen.
(2) Kommt das störende Team der Unterlassensaufforderung nicht nach, so gilt das Spiel als verloren.
§ 30 Rettung von Bechern
(1) Befindet sich ein Ball in einem Becher, hat jedoch die Flüssigkeit noch nicht berührt, so kann der Ball noch entfernt und der Treffer somit verhindert werden.
(2) ¹Die hierfür bekannte Methoden sind das Herauslupfen des Balles mit den Fingern (Fingern), oder das Herauspusten des Balles (Blasen). ²Fingern ist ohne jede Ausnahme und unabdingbar verboten. ³Blasen ist, mit dem Ziel des Gesetzgebers, das in Art. 3 Abs. 2 GG verankerte Gleichberechtigungsgebot umzusetzen und somit den strukturellen und gesellschaftlichen Benachteiligungen von Frauen entgegenzuwirken, ausschließlich Frauen vorbehalten.
§ 31 Treffen von nicht aktiven Bechern
¹Das Treffen von Bechern, welche nicht den aktiven Spielbechern zugeordnet werden können hat keine Auswirkung auf das Spiel. ²Das Treffen von anderen Gefäßen oder Gegenständen hat gleichwohl keine Auswirkung auf das Spiel.
VIII. Verlängerung
§ 32 Rematch
(1) Entscheiden sich beide Parteien nach Beendigung eines Spiels dazu, ein weiteres Spiel in derselben Konstellation durchzuführen, so handelt es sich bei diesem Spiel um ein Rematch.
(2) Die im vorherigen Spiel unterlegene Partei hat das Recht, das Rematch zu beginnen.
(3) Auf ein Rematch kann ein Rematch folgen.
§ 33 Verlängerung
(1) ¹Bei der Verlängerung sind 3 Becher in Pyramidenformation anzuordnen. ²Die Ausrichtung der Pyramide ergibt sich aus der Absprache der Parteien.
(2) Alle Sonderwürfe, welche sich aus vor der Verlängerung getroffenen Bechern ergeben, sind nichtig.
(3) Die gewöhnliche Zugreihenfolge ist beizubehalten.